Freiwillige Jahresabschlussprüfung

Auch wenn Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, den Jahresabschluss Ihrer Gesellschaft gemäß HGB prüfen zu lassen, kann eine freiwillige Prüfung durchaus Vorteile für Sie haben. Denn ein vom Wirtschaftsprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehener Jahresabschluss genießt in Deutschland höchst­mögliche Sicherheit, z.B. für Banken, Kreditversicherer, Leasinggebern, Investoren usw. Wenn Sie also in schwierige Verhandlungen treten wollen, erhalten Sie mit einem geprüften Jahres­abschluss von Ihren Verhandlungs­partnern regelmäßig einen wichtigen Vertrauensvorschuss.

Darüber hinaus gibt es weitere Anlässe für die freiwillige Prüfung Ihres Jahresabschlusses, z.B. wenn die Prüfung in Ihrer Satzung oder in anderen Verträgen (z.B. Kreditverträge etc.) vorgeschrieben ist. Oder wenn Sie als Tochterunternehmen im Rahmen Ihrer Konzernrichtlinien auch geprüft werden sollen.

Bei einer freiwillig vorgenommenen Jahresabschlussprüfung werden alle Regelungen einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung angewandt, insbesondere auch die Verlautbarungen des IDW. Wir gehen also bei einer freiwilligen Abschlussprüfung genauso vor wie einer gesetzlich vorgeschriebenen.

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