Jahresabschlüsse
Oftmals wird die Aufgabe des Jahresabschlusses nur in der Gewinnermittlung für das Finanzamt gesehen. Doch der Jahresabschluss hat zunehmend andere Aufgaben zu erfüllen. Er ist Steuerungsinstrument für den Unternehmer/Geschäftsführer, Informationsinstrument für den Gesellschafter, Bonitätsnachweis gegenüber den Kreditinstituten und vieles mehr. Insbesondere im Hinblick auf das „Rating“, „Basel III“ sowie bezüglich der Offenlegungsverpflichtungen einiger Unternehmen werden immer höhere Ansprüche an die Aussagekraft des Jahresabschlusses gestellt. Für bilanzierende Unternehmen ergeben sich seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMOG) zum 1. Januar 2010 neue Möglichkeiten der Bilanzpolitik. Erstmals können Handels- und Steuerbilanz und somit handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzpolitik voneinander abweichen. Der Gestaltungsspielraum ist deutlich gewachsen. Für die demnächst anstehenden Anforderungen der E-Bilanz sind wir bereits heute gut gerüstet.
Die von uns erstellten Jahresabschlüsse werden den neuen Anforderungen vollumfänglich gerecht. Bei bilanzierenden Unternehmen erstellen wir grundsätzlich eine Handels- und eine Steuerbilanz und vermeiden so unübersichtliche Überleitungsrechnungen. Offenlegungspflichtige Unternehmen erhalten von uns neben dem ausführlichen handelsrechtlichen Jahresabschluss auch einen verkürzten handelsrechtlichen Jahresabschluss, der den gesetzlichen Anforderungen der Offenlegung im Bundesanzeiger genügt. Auf Wunsch übernehmen wir für Sie auch die elektronische Versendung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses an den Bundesanzeiger.
Bei entsprechender Beauftragung prüfen wir für Sie im Rahmen der Erstellung Ihres Jahresabschlusses die Investitionszulagenberechtigung für die von Ihnen durchgeführten Investitionen und stellen für Sie die Investitionszulagenanträge.
Wir erstellen für Sie sämtliche betrieblichen und privaten Steuererklärungen, einschließlich Erbschafts- und Schenkungsteuererklärungen und versenden diese auf Wunsch elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Prüfung der jeweiligen Steuerbescheide ist bei uns selbstverständlich – ohne gesonderten Aufpreis – im Leistungsumfang enthalten.
Es ist eine leidige Tatsache, dass eine Vielzahl von Steuerbescheiden falsch ist. Wurde die Veranlagung nicht entsprechend unserer Erklärungen durchgeführt, beantragen wir bei der Finanzverwaltung eine schlichte Änderung der unrichtigen Bescheide oder legen in Absprache mit Ihnen Einspruch gegen die fehlerhaften Steuerbescheide ein. Wir beantragen Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsschutz, damit Sie auch bei fehlerhaften Steuerbescheiden nur die tatsächlich entstandenen Steuern an das Finanzamt zahlen müssen.
Falls durch die Finanzverwaltung eine ablehnende Einspruchsentscheidung ergeht, scheuen sich unsere Fachanwälte für Steuerrecht nicht, Sie bei Aussicht auf Erfolg im Klageverfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof zu vertreten.
Wir vertreten und betreuen Sie darüber hinaus auch in Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfahren.
"Wege entstehen dadurch, dass man sie geht!"
Franz Kafka